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Satzung  des  Vereins

BGS / BPOL - Kameradschaft Oerlenbach e.V.

§ 1    Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “BGS / BPOL - Kameradschaft Oerlenbach e.V.”
    „Bundesgrenzschutz / Bundespolizei - Kameradschaft Oerlenbach e.V.“
    und hat seinen Sitz in Oerlenbach.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter VR 10203 eingetragen.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der BGS/BPOL-Kameradschaft.

§ 2    Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von ehemaligen Angehörigen des BGS (Bundes-grenzschutz) und aktiven und ehemaligen Angehörigen der BPOL (Bundespolizei). Er ist unabhängig, frei von parteipolitischen, religiösen, konfessionellen, rassistischen oder sonstigen weltanschaulichen Verbindungen.
  3. Die Mitglieder wollen als ehemalige Angehörige des BGS und aktive und ehemalige Angehörige der BPOL eng und kameradschaftlich verbunden sein und bleiben.
    Sie wollen als verantwortungsbewusste Staatsbürger durch Volks- und Berufsbildung mitwirken, das Ansehen des BGS und der BPOL zu erhalten und zu stärken.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eine enge Zusammenarbeit mit der örtlichen Bundespolizeidienststelle (AFZ Oerlenbach) sowie werbewirksamen Veranstaltungen und Weiterbildungsfahrten in die Umgebung anderer Bundespolizeidienststellen.
    Zusätzlich gehört die Unterstützung der „Sozialstiftung Bundespolizei“ zum Satzungszweck.
  5. Jede auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen ist verzinslich, wirtschaftlich und mündelsicher anzulegen.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen und gemeinschaftlichen Zwecken verwendet werden.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder  können ehemalige Angehörige des BGS sowie aktive und ehemalige Angehörige der BPOL werden.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
    Sie kommt durch die Überreichung/Übersendung des Mitgliedsausweises zustande.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Er ist mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  5. Ein Ausschluss kann erfolgen:

    a)    wenn ein Mitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung und gegen satzungsgemäße Beschlüsse das Vereinsinteresse schädigt oder
    sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht.

    b)    wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz dreimaliger (3 x) Mahnung aus eigenem Verschulden länger als sechs (6) Monate nicht nachgekommen ist.

  6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet endgültig durch eine zwei/drittel (2/3) Mehrheit.
  7. Als außerordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die den Verein uneigennützig bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele persönlich, finanziell oder materiell unterstützen.
  8. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes  von der Mit­gliederversammlung ernannt und sind von der Beitragspflicht befreit.
  9. Gastmitglieder  können für einen begrenzten Zeitraum (maximal 7 Tage) zu einem Mitglied in der der BGS/BPOL-Kameradschaft Oerlenbach e.V. werden. Mit seiner Unterschrift erkennt das Gastmitglied die Satzung der BGS/BPOL-Kameradschaft Oerlenbach e.V. an. Bei Abstimmungen ist das Gastmitglied nicht stimmberechtigt. Die zu entrichtende Gebühr legt der erweiterte Vorstand fest.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt:

a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der den Mitgliederversammlungen zukommenden Rechte. Alle Mitglieder in den Versammlungen haben gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

b)  zurTeilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

c)  Alle Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, Änderungen ihrer personenbezogenen Daten der BGS/BPOL-Kameradschaft mitzuteilen.

§ 5    Beiträge

1. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der jährliche Beitrag wird zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen.
3. Es werden stets ganze Jahresbeiträge erhoben.

§ 6    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    der erweiterte Vorstand

 

§ 8    Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)    dem Schriftführer zgl. Organisationswart

d)    dem Kassenwart

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Dem Vorstand zugeordnet sind drei (3) stimmberechtigte Beiräte als erweiterter Vorstand.

3. Vorstand mit erweitertem Vorstand führen die Geschäfte des Vereins und bestimmen u.a. Ort, Form und Zeitpunkt der jährlichen Mitgliederversammlung.

4. Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf (5) Mitglieder anwesend sind. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind als Nein–Stimmen zu werten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Beiräte werden auf die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.

6. Die Wahl erfolgt bei der Jahreshauptversammlung durch offene Handabstimmung. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag eines/mehrerer Mitglieder eingefordert werden.

7. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Bei einer Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich. Erbringt dieser auch keine Stimmenmehrheit für einen Kandidaten, so entscheidet das Los.

 

§ 9    Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (Einladung per Post oder per E-Mail), mindestens vier (4) Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Anträge zur Beschlussfassung können in der Mitgliederversammlung gestellt und von dieser dann mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden.
  6. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen muss gewährleistet sein, dass diese bereits bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.


§ 10     Vergütung für Vereinstätigkeit

Mitglieder und Vorstandsmitglieder können einen Aufwendungsersatz erhalten.
Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Vereins.

 

§ 11    Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei (2) Kassenprüfer, die die Kasse jährlich einmal prüfen und der Mitgliederversammlung den Prüfbericht erstatten.

 

§ 12    Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
    erfolgen. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der zwei/drittel (2/3) Mehrheit
    der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
  2. Sonderreglung: Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig zu beschließen, die aufgrund von Monierungen des zuständigen Registergerichts oder Finanzamts notwendig werden.

 

§ 13    Protokoll der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes mit erweitertem Vorstand sind jeweils Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.


§ 14  Datenschutz

Die Belange des Datenschutzes gemäß EU Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes werden in der „Erklärung im Sinne der DSGVO“ geregelt.

 

§ 15    Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn auf entsprechenden Antrag eines Mitglieds zwei/drittel (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    der Mitgliederversammlung dies beschließen.
  2. Der Antrag zur Auflösung muss schon in der Einladung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Sozialstiftung der Bundespolizei, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am  17.07.2022  beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 13.10.2019. Rechtlich wirksam wird sie mit dem Eintrag beim Registergericht.

 

Oerlenbach, 17.07.2022                         1. Vorsitzender